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BEK 2022 147

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Schwyz · 2023-03-13 · Deutsch SZ
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Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz | übriges Strafrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 13.März 2023BEK 2022 147MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigte und Berufungsführerin,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,betreffendWiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 21. Juli 2022, SEO 2022 2);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Nach Einsprache der Beschuldigten überwies die Staatsanwaltschaft der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe am 4. April 2022 den wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz erlassenen Strafbefehl vom 9. März 2022 als Anklage bei folgendem Sachverhalt:Am 17.02.2020 importierte A.________ vier Hunde, wobei sie drei Hunde behielt und einen Hund in der Schweiz weitervermittelte. Anschliessend wurde sie mit E-Mail des Kantonstierarztes der Urkantone vom 04.03.2020 auf die geltenden Bestimmungen beim Import und Handel von Heimtieren hingewiesen. Am 03.10.2020 importierte A.________ wiederum einen Hund und vermittelte diesen an eine Person im Kanton Bern. Der Fall wurde durch den Kantonstierarzt der Urkantone an die Zollbehörde zur weiteren Abklärung weitergeleitet und gleichzeitig wurde A.________ mit Schreiben vom 17.12.2020 und E-Mail vom 22.12.2020 nochmals auf die geltenden Bestimmungen hingewiesen.A.________ nahm sodann am 27.04.2021 den Hund „D.________“ mit der Chip-Nr. xx aus Russland in Schindellegi bei sich auf, vermittelte diesen an E.________ und übergab ihn am 28.04.2021 an E.________, ohne im Besitz einer Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel gewesen zu sein. E.________ bezahlte am 25.05.2021 für den Hund „D.________“ einen Betrag von CHF 1000.00 an A.________.A.________ wusste spätestens aufgrund des Schreibens vom 17.12.2020 und der E-Mail vom 22.12.2020 des Kantonstierarztes der Urkantone, dass sie vor einer weiteren Vermittlung eines Hundes um eine Bewilligung hätte ersuchen müssen. Ihr waren die Bestimmungen somit bekannt. Indem sie am 28.04.2021 dennoch den Hund „D.________“ ohne Bewilligung an E.________ vermittelte, übergab und den Kaufpreis einkassierte, nahm sie eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zumindest billigend in Kauf.Die Einzelrichterin sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 21. Juli 2022 der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigte und Berufungsführerin,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz